Aktuelles - Archiv

2020

Liebe Mitglieder,

im internen Bereich unter Krankenfahrten/aktuelles finden Sie die aktuelle Mitteilung der AOK NordWest hinsichtlich des vorübergehenden Genehmigungsverzicht für Fahrkosten.

Um wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus entstehen, wurde am 13. März 2020 das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die in diesem Gesetz vorgesehenen vereinfachten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld (KUG) gelten jedoch nur für die Fälle, für die auch ein Grundanspruch auf KUG gegeben ist. Arbeitgeber können KUG nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein KUG beantragt werden.

Weitere Informationen hat die Bundesagentur für Arbeit in ihrem Merkblatt "8a-Kurzarbeitergeld" zusammengestellt.

Quelle: Minijob-Zentrale

https://www.minijob-zentrale.de/DE/00_home/01_aktuelles/Kurzarbeitergeld.html

Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen.

Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

Die Arbeitsagentur aktualisiert diese Seiten sukzessive zu den neuen Regelungen.

Quelle: Arbeitsagentur

 

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Bundesregierung hat den Anspruch auf Kurzarbeitergeld auch auf Kleinstbetriebe ausgeweitet.

Auf der Seite der Bundesarbeitsagentur erhalten Sie alle Informationen zum Kurzarbeitergeld.

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Zurzeit sind dort noch die aktuell gültigen Fördervoraussetzungen enthalten (Stand: 13.03.2020). Diese Seite wird aber fortwährend aktualisiert.

 

Sonderregeln zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld

Bundesregierung und Gesetzgeber werden kurzfristig Sonderregeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Derzeit durchlaufen diese geplanten Maßnahmen ein beschleunigtes gesetzgeberisches Verfahren und sollen ab April wirksam werden. Aktuell handeln die Arbeitsagenturen auf Basis der bestehenden Gesetzeslage. Informationen zu den geplanten Erleichterungen können Sie dem Gesetzentwurf entnehmen.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Kurzarbeitergeld -Infoschreiben

 

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

auch das Taxigewerbe ist von der aktuellen Entwicklung massiv betroffen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind schon jetzt erheblich und werden sich in den kommenden Wochen und Monaten vermutlich noch verstärken.

Darauf haben wir leider nur wenig Einfluss; auf die Hygiene dagegen schon. Sowohl aus Selbstschutz, als auch im Interesse unserer Fahrgäste, sollten daher nachfolgende Grundregeln unbedingt beachtet werden:

  • Verzichten Sie auf das übliche Händeschütteln
  • Praktizieren Sie eine gute Händehygiene und halten Sie sich an die Husten und Niesregeln – in die Armbeuge oder in ein Taschentuch (Einmaltücher)
  • Fassen Sie sich möglichst wenig ins Gesicht
  • Halten Sie in Ihrem Fahrzeug Handdesinfektionsmittel bereit; auch um häufig berührte Flächen zu desinfizieren.
  • Wenn Sie persönlichen Kontakt zu Corona-Infizierten hatten, sollten Sie sich unverzüglich – auch wenn Sie keine Krankheitszeichen haben – telefonisch an Ihr zuständiges Gesundheitsamt oder an Ihre Arztpraxis wenden. Sie können aber auch den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 anrufen.
  • Beim Auftreten von Krankheitszeichen sollten Sie Ihre Ärztin oder Arzt telefonisch kontaktieren.
  • Wenn Sie Fieber oder Atemwegbeschwerden haben sollten, dann bleiben Sie zu Hause und nehmen telefonischen Kontakt mit Ihrem Arzt auf. Angestellte müssen umgehend ihren Arbeitgeber über die Erkrankung informieren.

Weitere Informationen:

- Robert-Koch-Institut

- Bundesgesundheitsministerium

https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

 

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/_startseite/Artikel_2020/I/200227_coronavirus.html

 

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html