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Kein Kurz­ar­bei­ter­geld für Mi­ni­job­ber

Um wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus entstehen, wurde am 13. März 2020 das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die in diesem Gesetz vorgesehenen vereinfachten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld (KUG) gelten jedoch nur für die Fälle, für die auch ein Grundanspruch auf KUG gegeben ist. Arbeitgeber können KUG nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein KUG beantragt werden.

Weitere Informationen hat die Bundesagentur für Arbeit in ihrem Merkblatt "8a-Kurzarbeitergeld" zusammengestellt.

Quelle: Minijob-Zentrale

https://www.minijob-zentrale.de/DE/00_home/01_aktuelles/Kurzarbeitergeld.html

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